CampusSource  AGB und Lizenz
       




Allgemeine Geschftsbedingungen (AGB) und Lizenz




Mit CampusSource wird die Nutzung universitrer Entwicklungen durch Dritte zu 
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermglicht, die eine der 
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem 
deutschen Recht gengt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht 
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine 
Geschftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem 
Recht vornimmt und ergnzt.



Allgemeine Geschftsbedingungen fr die
Nutzung der Software der Initiative CampusSource


1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem 
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversitt Hagen, diese 
wiederum vertreten durch die Geschftsstelle der Initiative CampusSource bei der 
FernUniversitt Hagen, Universittsstrae 11, D-58097 Hagen (im Folgenden 
Lizenzgeber genannt) und dem Nutzer (im Folgenden Lizenznehmer genannt) der 
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe 
dazu Abschnitt 4 Lizenz) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem 
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet 
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche bersetzung unter 
www.gnu.de/gpl-ger.html. 



2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server 
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden Software 
genannt) und dazugehriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die 
folgenden Leistungen an:
  Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Mglichkeit, auf 
  elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu 
  Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen berblick ber das 
  Softwareangebot zu verschaffen.


  Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch 
  downzuloaden.


  Der Lizenzgeber bertrgt die in Abschnitt 4 Lizenz nher bezeichneten 
  Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.


Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darber, dass die Inanspruchnahme 
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise 
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche 
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten bernimmt.
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten 
zugnglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der 
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung 
ffentlich und kostenlos zugnglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
Die in diesen Allgemeinen Geschftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten 
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Brgerlichen Rechts dar und sind fr 
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine 
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit 
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefgte oder fr 
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein 
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wnschen, wenden 
Sie sich an die Geschftsstelle der Initiative CampusSource.
Der Lizenzgeber behlt sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen. 
Bezglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider 
Parteien hiervon unberhrt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen 
Allgemeinen Geschftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer 
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.



3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfltig aufzubewahren und 
Dritten nicht zugnglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet fr alle Schden, 
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen.



4. Lizenz
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhlt, ergeben sich aus der GNU 
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des 
Urheberrechts - mit der Software verknpft und gelten auch dann, wenn der 
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im 
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter 
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche bersetzung unter 
www.gnu.de/gpl-ger.html.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz 
gestellte Software weitergeben und verndern drfen. Wenn Sie die Software 
verndern und weitergeben, mssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software 
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugnglich machen, so dass auch 
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software 
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei 
zugnglicher Software geschaffen werden.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA 
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam 
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
  Die Formulierung You may charge a fee for the physical act of transferring a 
  copy in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass 
  nur eine angemessene, marktbliche Gegenleistung fr die Anfertigung einer 
  Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktbliche berschreitende 
  Gegenleistung fr das Anfertigen von Kopien verlangt werden wrde, htte dies 
  neben einer mglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die 
  kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen knnte und 
  der Lizenznehmer wie ein Verkufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mngeln 
  auf Schadensersatz haftet.


  Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoen gegen das Gesetz 
  zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschftsbedingungen (AGBG) und sind 
  nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden 
  Bestimmungen des Brgerlichen Rechts  521ff. (Haftung des Schenkers).


Es folgt eine kurze unvollstndige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist 
verpflichtet, die weiterfhrenden und prziseren Bestimmungen der GPL zu 
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige 
(auflsende) Bedingungen enthlt, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer 
bertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlschen und eine 
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung 
wird.
  Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausfhren der Programme zu jedem 
  Zweck. Gesetzliche Einschrnkungen werden hiervon nicht berhrt.


  Der Lizenznehmer darf unvernderte Kopien des Quellcodes anfertigen und 
  weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender 
  Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschlu verffentlicht wird und dass 
  alle die GPL betreffenden Hinweise unverndert weitergegeben werden. Ein 
  Entgelt darf nur fr die Anfertigung von Kopien oder fr das Anbieten einer 
  Garantie genommen werden. Nheres enthlt  1 GPL.


  Der Lizenznehmer darf das Programm verndern und die so entstandene 
  Bearbeitung unter der Bedingung vervielfltigen und verbreiten, dass er einen 
  aufflligen Vermerk ber die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die 
  Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebhren unter den Bedingungen der GPL 
  verbreitet und dafr sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen 
  Urheberrechtsvermerk ausgibt. Nheres regelt  2 GPL.


  Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder 
  in ausfhrbarer Form unter Bercksichtigung der letzten beiden Abschnitte 
  unter der Bedingung vervielfltigen und verbreiten, dass er den Quelltext 
  beifgt oder eine der in  3 GPL genannten Alternativen erfllt. Nheres 
  regelt  3 GPL.


  Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen 
  gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL 
  widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der 
  GPL. Nheres regelt  7 GPL.


  Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten 
  durch Patent- oder Urheberrecht eingeschrnkt ist, kann der Lizenznehmer bei 
  der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen, 
  dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. 
  Nheres regelt  8 GPL.





5. Schutzrechte Dritter
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgeme Gebrauch 
der Software keine Schutzrechte Dritter fr den Bereich der BRD beeintrchtigt. 
Im Zusammenhang mit einer mglichen Beeintrchtigung der Schutzrechte Dritter 
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder fr sich noch im Auftrag 
  eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach 
  Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.


  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzglich zu 
  benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.


  Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere 
  Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber 
  unverzglich schriftlich unter Beifgung einer genauen Beschreibung der 
  Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere 
  natrliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverstndnis des 
  Lizenzgebers zu informieren.


Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der 
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz fr alle durch die Verletzung 
entstandenen Schden (einschlielich der Prozekosten) zu leisten. Ist die 
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so gengt es, wenn der 
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden 
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast fr das Gegenteil. Der 
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Ausknfte im Zusammenhang 
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die 
Software anderer Hersteller gehrt, mit der die CampusSource-Software 
zusammenarbeiten kann oder die fr den Betrieb der CampusSource-Software 
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server, 
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die 
Lizenzen fr diese Software mssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben 
werden. Die GPL gilt fr diese Software in der Regel nicht.



6. Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezglich der bei der Registrierung 
angegebenen Daten die einschlgigen landes- und bundesrechtlichen 
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im 
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet.



7. Schriftform
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer 
abgeschlossen werden, bedrfen der Schriftform. Eine Abnderung oder Aufhebung 
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.



8. Gerichtsstand
Gerichtsstand fr alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der 
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder ein 
ffentlich-rechtliches Sondervermgen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach 
Internationalem Verfahrensrecht die Zustndigkeit eines deutschen Gerichts 
mglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zustndigkeit der deutschen 
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zustndigkeit des Amtsgerichtes 
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezglich der in Abschnitt 5 Schutzrechte Dritter 
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend 
von Satz 3 ein beliebiges international zustndiges Gericht anrufen.
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